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Neues Nachbarrecht

Veröffentlichungsdatum26.06.2007Lesedauer2 MinutenKategorienAmtliche Mitteilungen

Neues Nachbarrecht seit 1.7.2004:
 
Da es in letzter Zeit vermehrt zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn wegen unerwünschter Beschattungsfälle durch Bäume vom Nachbargrund gekommen ist, hat der Gesetzgeber mit 1.7.2004 im § 364 des ABGB eine Änderung beschlossen. 
  

Diese Änderung lautet wörtlich: „Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß dem Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von Bäumen und anderen Pflanzen , insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz bleiben unberührt.“
 
Das heißt, dass ab sofort ein Nachbar berechtigt ist, bei übermäßigem Schattenwurf, aber auch bei unzumutbarer Verschmutzung durch Bäume, dem Nachbarn eine Unterlassungsklage bei Gericht einzubringen. Bevor diese Unterlassungsklage zu Gericht geht, muss vorerst eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden.
 
Die Österr. Notariatskammer hat unter anderem eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Sie prüft, ob die Vorraussetzung für eine Schlichtung gegeben sind und welcher Notar hier zur Verfügung steht.
 
Mehr Information hierüber ist im Internet unter der Seite: http://www.schlichtungsstelle-notar.at/ nachzulesen. Auf dieser Internetseite ist ersichtlich, wer in solchen Fällen zuständig ist und welche Kosten erwachsen werden.
 
Erst wenn keine Einigung erzielt wird, kann frühestens nach drei Monaten ab Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsversuches eine Klage bei Gericht eingebracht werden.
 
Nach Rücksprache mit dem Bezirksgericht Neunkirchen ist bisher noch kein einziger Fall bei Gericht eingelangt, es dürfte bisher in allen Fällen vorher zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen sein.
 
Herüberwachsende Äste bzw. Wurzeln darf der beeinträchtigte Nachbar grundsätzlich auf eigene Kosten weiterhin selbst entfernen. Er hat dabei aber fachgerecht und möglichst schonend vorzugehen. Grundsätzlich wäre jedoch der Eigentümer zur Beseitigung dieses Problems verpflichtet. Es ist daher anzuraten, bevor man die überhängenden Aste abschneidet, mit dem Nachbarn ein privates Einvernehmen herzustellen. Denn in vielen Fällen ist es bereits zu massiven Nachbarstreitigkeiten gekommen, welche für beide Seiten viele Unannehmlichkeiten bringen.

 

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