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NÖ Jugendgesetz

Veröffentlichungsdatum26.06.2007Lesedauer6 MinutenKategorienAmtliche Mitteilungen

Mitteilung des Bezirkshauptmannes Dr. Zimper:
 
Alkoholmissbrauch, NÖ Jugendgesetz, Anordnung von Überprüfungen
 
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erlaubt sich, Sie darüber zu informieren, dass die Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde das Bezirkspolizeikommando Neunkirchen sowie alle Polizeiinspektionen mit sofortiger Wirkung beauftragt hat, stichprobenartig sowohl Gastronomiebetriebe und Unternehmungen, welche Alkohol ausschenken, als auch Veranstaltungen und sonstige Feierlichkeiten an öffentlichen Orten, bei welchen Alkohol ausgeschenkt wird, hinsichtlich des Alkoholmissbrauches insbesondere bei Kinder und Jugendlichen und damit insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des NÖ Jugendgesetzes zu kontrollieren.

Es muss daher damit gerechnet werden, dass Polizeibeamte in Betrieben, Unter-nehmungen sowie bei Veranstaltungen derartige Erhebungen durchführen und im Falle von Übertretungen des NÖ Jugendgesetzes Anzeige sowohl gegen Verantwortliche, als auch gegen die jungen Menschen unter 16 Jahren erstatten.
Insbesondere werden derartige Unternehmungen sowie Veranstaltungen kontrolliert werden, bei welchen ein intensiver Alkoholkonsum beworben wird bzw. bei welchen zum übermäßigen Alkoholmissbrauch aufgefordert wird. In derartigen Fällen ist sogar mit strengen Kontrollen auch hinsichtlich der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes zu rechnen.
Nach dem von diesen Überprüfungen eine Unzahl von Veranstaltungen, Betrieben sowie sonstigen Ereignissen betroffen werden können, teilt  Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen diese Anordnung zur Kenntnisnahme mit und ersucht, davon die in Ihrem Wirkungsbereich betroffenen Personen, Vereine bzw. Veranstalter zu informieren. Zur besseren Information werden die Informationen über Teile des NÖ Jugendgesetzes angeschlossen:
 
Information über das NÖ Jugendgesetz:    
Verstärkt  wird  Alkoholmissbrauch  bei  unmündigen  Personen , d.h. bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Minderjährigen, d.h. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, festgestellt.
Unabhängig von diesen Definitionen des ABGB und StGB bezeichnet das NÖ Jugend-gesetz, LGBl. 4600-7 (NÖ JG) bezeichnet Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als „Junge Menschen“ und sieht für junge Menschen unter anderem vor (die §§ werden nicht wörtlich wiedergegeben):

§ 15: Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten:
1.) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen
-  bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
-  bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 05.00 Uhr bis 01.00 Uhr
erlaubt.
2.) Darüber hinaus dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen (gem. § 12 Abs. 2     NÖ JG müssen Begleitpersonen das 18. Lebensjahr vollendet haben) an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen.
3.) Öffentliche  Orte sind insbesondere Straßen, Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Gaststätten, Lokale wie z.B. Vereinslokale, etc.

§ 16 Aufenthaltsverbote:
1.) Jungen Menschen ist der Zutritt u. d. Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution ausgeübt oder angeboten wird oder pornographische Darstellungen ausgeführt werden, verboten.
2.) Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich junge Menschen in Spielhallen nicht aufhalten.

§ 18 Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel:
1.) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Ge-tränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben, noch konsumieren. 
2.) Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten, noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, ….) werden.
3.) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind rauschähnliche Zustände, Süchtigkeiten, Betäubungen oder physische und psychische Erregungs-zustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen.

§ 20 Pflichten der Unternehmer und Veranstalter:
1.) Unternehmer und Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihrer Betriebe oder  ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeit anzuwendenden Bestimmungen des NÖ JG oder dessen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
2.) Enthält die Verpflichtung auf die Veröffentlichung der Beschränkungen nach d. NÖ JG.

§ 21 Allgemeine Pflichten:
Unbeschadet der bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr der Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.

§ 22 Altersnachweis:
Jungen Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
  a)  den mit der Vollziehung dieses Gesetzes bekannten behördlichen Organen und
  b)  den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung dieses Gesetzes schuldig
 machen  können,  ihr  Alter z. B. durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte mit  dem Erkennungszeichen 1424 nachweisen.

§ 23 Rechtsfolgen für junge Menschen:
1.) Junge Menschen, welche die §§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln, begehen, so ferne die Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung.
2.) Junge Menschen, die eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutet sind, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen.
3.) Möglichkeiten der Behörde
-  Belehrungsgespräche bis zu 3 Stunden
-  Mithilfe  in  Behinderten-,  Alten-  und  Krankenbetreuungen  oder  bei Umweltschutzmaß-nahmen bis zu 24 Stunden.
4.) Wird  Abs. 3  nicht entsprochen:  Straferkenntnis  bis  zu  € 200,--,  keine Ersatzfreiheits
strafen.

§ 24 Strafbestimmungen für Erwachsene:
1.) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2, 18 Abs.2, 19 Abs.1 oder 21 übertreten, können mit Geldstrafen bis € 700,-- bestraft werden. 
2.) In Gewinnabsicht begangene Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu € 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) zu ahnden.
3.) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit den §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 oder 20 Abs.1 oder Abs. 2 zuwiderhandeln, können mit Geldstrafen bis zu € 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) bestraft werden.
4.) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauf-tragten begangenen Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbe-berechtigung und für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörden zu melden.
5.) Der Versuch ist strafbar. 

§ 25 Verfall:
Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 2 können unter der Voraussetzung des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. 

§ 30 Mitwirkung der Bundespolizei:Diese ist sowohl für Vorbeugungsmaßnahmen, als auch für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsverfahren vorgesehen.

 

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